Satzung des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften in Sachsen-Anhalt

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  1. Die im Land Sachsen-Anhalt entstandenen Teilnehmergemeinschaften nach § 16 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) sowie nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG), die dem Verband beigetreten sind, bilden einen Verband der Teilnehmergemeinschaften (§ 26a FlurbG). Der Verband führt den Namen „Verband der Teilnehmergemeinschaften in Sachsen-Anhalt“
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Schönebeck. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  1. Der Verband dient der gemeinsamen Durchführung von Aufgaben, die seinen Mitgliedern nach § 18 FlurbG sowie in Verfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG obliegen.
  2. Der Verband übernimmt für seine Mitglieder auf der Grundlage ihrer Beschlüsse:
    a) die Kassen- und Buchführung mit voller Verantwortung,
    b) die Vorbereitung und Durchführung der Erhebung von Geldforderungen gegen Beteiligte in Verfahren nach dem FlurbG und dem 8. Abschnitt des LwAnpG,
    c) alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen, soweit sie den Teilnehmergemeinschaften obliegen
    (§ 18 FlurbG).
    d) die Vertretung in Beiräten nach Gesetzen des Landes Sachsen-Anhalt.
    e) die Gestellung des Datenschutzbeauftragten gem. Art. 37 (1) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO),
    f) die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit gem. Art. 24 DSGVO.
  3. Der Verband unterstützt seine Mitglieder bei der Finanzierung ihrer Aufgaben und bei der Verwaltung öffentlicher Mittel. Er kann für sich und seine Mitglieder Darlehen aufnehmen, bewirtschaften und verwalten. Er kann Eigenmittel bewirtschaften.
  4. Der Verband kann nach Beauftragung durch die obere Flurbereinigungsbehörde bereits vor der Anordnung eines Verfahrens nach dem FlurbG/LwAnpG
    a) Vorarbeiten zur Vorbereitung und Einleitung von Verfahren nach FlurbG/LwAnpG übernehmen und
    b) für Zwecke der Flurbereinigung Grundstücke erwerben oder pachten, insbesondere landeskulturell oder landschaftspflegerisch bedeutsame
    Grundstücke.
  5. Der Verband führt mit Zustimmung der zuständigen Flurbereinigungsbehörde die Folgemaßnahmen beim freiwilligen Landtausch durch, soweit die Tauschpartner dies beantragen. Dies gilt gleichermaßen für Maßnahmen in Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG.
  6. Der Verband kann auch ausgeschiedene Mitglieder oder Gemeinden, die an die Stelle ausgeschiedener Mitglieder getreten sind, insbesondere bei der Unterhaltung der im Verfahren geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen sowie bei der Abwicklung von Darlehen beraten und unterstützen (§ 151 FlurbG).
  7. Der Verband kann seinen Mitgliedern für die ihm nicht übertragenen Aufgaben Arbeitskräfte zur Verfügung stellen.
  8. Der Verband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen und Tätigkeiten in anderen Bereichen ausführen.
  9. Der Verband kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch sonstige gemeinschaftliche Angelegenheiten seiner Mitglieder wahrnehmen.
  10. Der Verband kann, soweit es der Durchführung von Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG/LwAnpG dient bzw. die sachlichen Voraussetzungen vorliegen, gegen Erstattung der Kosten auch für Nichtmitglieder tätig werden, z.B. für Gemeinden und Unternehmensträger im Verfahren nach § 87 ff FlurbG sowie für Zahlungspflichtige bzw. Zahlungsempfänger im Verfahren nach § 64 LwAnpG.
  11. Der Verband ist zur Mitarbeit bei Einrichtungen und deren Förderung befugt, die sich mit den Belangen der ländlichen Entwicklung in Bezug auf die Zielsetzung des Verbandes befassen.
  1. Mitglieder des Verbandes können Teilnehmergemeinschaften i. S. des FlurbG sowie die Teilnehmergemeinschaften i. S. des LwAnpG sein. Der Beitritt zum Verband bedarf eines Antrags an den Vorstand. Die Mitgliedschaft entsteht nach Annahme des Antrags durch den Vorstand mit der Zustimmung durch die obere Flurbereinigungsbehörde.
  2. Jedes Mitglied kann zum Schluss eines Haushaltsjahres aus dem Verband austreten. Der Austritt muss mindestens sechs Monate vorher schriftlich dem Verband gegenüber erklärt werden.
  3. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie der Satzung oder Beschlüssen der Verbandsorgane wiederholt zuwiderhandeln oder wenn ihre dem Verband übertragenen Aufgaben erfüllt sind.
  4. Die Mitglieder haben ihre Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Austrittes oder ihres Ausschlusses in vollem Umfang zu erfüllen. Der Vorstand kann beschließen, dass sie zur völligen Abwicklung auch solcher Verpflichtungen beizutragen haben, die vor Zugang Ihrer Austrittserklärung oder vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung über Ihren Ausschluss begründet worden sind.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt im Übrigen mit der Beendigung des Verfahrens nach dem FlurbG/LwAnpG. Sie bleibt über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen, wenn und solange die zuständige Flurbereinigungsbehörde die Aufsicht über die betreffende Teilnehmergemeinschaft hat; insoweit gilt Absatz 2. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Auflösung der Teilnehmergemeinschaft.

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vorstandsvorsitzende.

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch ihre Vorstandsvorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder, falls auch dieser verhindert ist, durch ein anderes bevollmächtigtes Vorstandsmitglied vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie kann vom Vorstand aus wichtigem Grund einberufen werden. Sie muss ferner einberufen werden, wenn dies die Aufsichtsbehörde verlangt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
  2. Sie beschließt über
    a) den Haushaltsplan,
    b) die Höhe der Verbandsbeiträge einschließlich der laufenden Ausgaben,
    c) die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
    d) die Aufwandsentschädigung von Vorstandsmitgliedern,
    e) die Aufstellung und Änderung der Hauptsatzung und weiterer Satzungen,
    vorbehaltlich der Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde,
    f) die Auflösung des Verbandes, vorbehaltlich der Zustimmung der oberen
    Flurbereinigungsbehörde,
    g) den Ausschluss von Mitgliedern, vorbehaltlich der Zustimmung der oberen
    Flurbereinigungsbehörde,
    h) die Übernahme von Aufgaben nach § 2 Abs. 10 und
    i) sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung
    vorlegt.
  3. Der Verbandsvorsitzende hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Tätigkeit des Verbandes zu erstatten und dafür Auskünfte zu erteilen.
    Die Verbandsversammlung verlangt insoweit mindestens einmal jährlich Rechenschaft.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; geheime Abstimmung kann beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmenthaltungen zählen nicht.
  4. Über Anträge von Mitgliedern, des Vorstandes oder des Geschäftsführers zur Änderung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit. Die Anträge sollen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 drei Werktage vor der Versammlung schriftlich beim Verbandsvorsitzenden oder bei der Geschäftsstelle eingehen. Die Anträge müssen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugehen oder mit Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  5. Der Beschluss nach § 6 Abs. 2 f kann nur mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst werden.
  6. Für die Änderung der Hauptsatzung, die Abberufung der gewählten Vorstandsmitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  1. Ist ein physisches Zusammentreffen der Mitglieder auf Grund einer festgestellten epidemischen oder pandemischen Lage oder einer sonstigen außergewöhnlichen Notsituation nicht möglich, erfolgt die Herbeiführung von Beschlüssen der Mitglieder in textlicher oder elektronischer Form.
  2. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß textlich oder elektronisch informiert werden und die zu fassenden Beschlüsse als Beschlussvorlage versandt werden. Für die Stimmabgabe muss eine angemessene Frist festgelegt werden, mindestens jedoch zwei Wochen nach Versenden der Beschlussvorlage.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmenthaltungen zählen nicht.
  4. Die Anwendung der vorstehenden Absätze bedarf einer vorherigen Beschlussfassung durch den Vorstand. Der Beschluss ist zu begründen, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist darzulegen. 
  1. Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern. Wählbar ist nur ein Vorstandsmitglied je Teilnehmergemeinschaft. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Ferner sind sieben Stellvertreter zu wählen. Wählbar sind aktive Vorsitzende oder gewählte oder ehemalige gewählte Vorstandsmitglieder oder Vorsitzende von Teilnehmergemeinschaften.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die zu wählenden Vorstandsmitglieder und die Stellvertreter jeweils in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren. Gewählt sind die sieben Vorstandsmitglieder bzw. Stellvertreter, die in den jeweiligen Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    In Einzelwahlen werden je ein Vorstandsmitglied und ein Stellvertreter für je eine insoweit gebildete Region des Landes gewählt. Die Regionen werden wie folgt gebildet:
    Region 1: Amtsbezirk des ALFF Altmark
    Region 2: Amtsbezirk des ALFF Mitte
    Region 3: Amtsbezirk des ALFF Anhalt
    Region 4: Amtsbezirk des ALFF Süd
    Die verbleibenden drei Vorstandsmitglieder und drei Stellvertreter werden jeweils in einem Wahlgang gewählt. Die für die Regionen gewählten Vorstandsmitglieder werden durch die für die jeweilige Region gewählten Stellvertreter vertreten. Die drei weiteren Stellvertreter rücken entsprechend der bei ihrer Wahl erhaltenen Stimmzahl nach.
    Beschäftigte der Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung und Bedienstete des Verbandes können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Vorstandsmitglieder können ihr Amt niederlegen. Vorstandsmitglieder, die ihr Amt niederlegen, müssen ihr Amt jedoch bis zur Nachwahl weiterführen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann gewählte Vorstandsmitglieder dadurch abberufen, dass sie mit der Mehrheit der Mitglieder an deren Stelle neue Vorstandsmitglieder wählt. Der Antrag auf Abberufung eines Vorstandsmitglieds muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder dem Vorstand oder der Aufsichtsbehörde gestellt sein.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden (Verbandsvorsitzender) und dessen Stellvertreter. Für die Wahl und Abwahl des Verbandsvorsitzenden gelten die Absätze (2) und (4) mit folgenden Maßgaben entsprechend.
    Die Abwahl bedarf der Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder. Der Antrag auf Abberufung muss von mindestens der Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder der Aufsichtsbehörde gestellt sein.
  6. Wird der Vorstand durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern beschlussunfähig, führt der Verbandsvorsitzende, bei dessen Ausscheiden der stellvertretende Verbandsvorsitzende, bei dessen Ausscheiden der Geschäftsführer die Geschäfte des Vorstands. Eine Nachwahl ist unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, durchzuführen. Nachwahlen bei laufender Wahlperiode gelten nur für den Rest der Wahlperiode.
  7. Die gewählten Vorstandsmitglieder wirken ehrenamtlich. Der Verband gewährt ihnen eine Aufwandsentschädigung nach § 6 (2) d).
  1. Der Vorstand bestimmt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht nach § 6
    die Mitgliederversammlung oder nach § 11 der Verbandsvorsitzende oder nach § 14 der
    Geschäftsführer zuständig ist.
    Der Vorstand bestimmt insbesondere über:
    a) die Aufstellung des Haushaltsplanes,
    b) den Geschäftsverteilungsplan,
    c) die Aufnahme von Bankdarlehen, ab einer vom Vorstand zu bestimmenden Höhe und Laufzeit,
    d) die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters vorbehaltlich der Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde,
    e) die Vergabe von Arbeiten nach § 2, ab einer vom Vorstand generell zu bestimmenden Höhe,
    f) die Festsetzung von Vorschüssen zu den Verbandsbeiträgen,
    g) die Feststellung der Jahresrechnung,
    h) die Aufnahme von Mitgliedern,
    i) Aufstellung und Beschluss eines Nachtragshaushaltes bis zur Höhe von 10 % des laufenden Haushaltes einschließlich einer damit eventuell verbundenen Änderung des Stellenplanes,
    j) die Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden und anderen Zweckgemeinschaften, die sich mit den Belangen der ländlichen Entwicklung befassen.
  2. Der Vorstand hat über sonstige Angelegenheiten zu beschließen, die ihm der Verbandsvorsitzende vorlegt.
  1. Der Verbandsvorsitzende oder die Aufsichtsbehörde beruft den Vorstand zu Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, in dringenden Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage verkürzt werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Bei nicht ordnungsgemäßer Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und zustimmen.
  3. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorsitzenden den Ausschlag.
  4. Beschlüsse im Umlaufverfahren können in Textform mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorsitzenden den Ausschlag.
  1. Ist ein physisches Zusammentreffen der Mitglieder des Vorstandes auf Grund einer festgestellten epidemischen oder pandemischen Lage oder einer sonstigen außergewöhnlichen Notsituation nicht möglich, erfolgt die Herbeiführung von Beschlüssen der Vorstandsmitglieder in textlicher oder elektronischer Form.
  2. Der Vorstand gilt als beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ordnungsgemäß textlich oder elektronisch informiert werden und die zu fassenden Beschlüsse als Beschlussvorlage versandt werden. Für die Stimmabgabe muss eine angemessene Frist festgelegt werden, mindestens jedoch zwei Wochen nach Versenden der Beschlussvorlage.
  3. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorsitzenden den Ausschlag.
  4. Die Anwendung der vorstehenden Absätze bedarf einer vorherigen Beschlussfassung durch den Vorstand. Der Beschluss ist zu begründen, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist darzulegen.

Der Verbandsvorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen ein und leitet sie.

  1. Zu den Sitzungen der Verbandsorgane ist die Aufsichtsbehörde unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ferner können sonstige sach- und fachkundige Personen, die den Verbandsorganen nicht angehören, durch den Verbandsvorsitzenden oder durch Beschluss des jeweiligen Verbandsorganes zugezogen werden; sie haben kein Stimmrecht.
  2. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes fertigt der Geschäftsführer eine Niederschrift. Die Niederschrift muss insbesondere Ort und Tag der Sitzung, die Namen und Funktionen der anwesenden Personen, die Verhandlungsgegenstände sowie den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis enthalten. Die Niederschrift ist vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.
  1. Der Verband unterhält am Verbandssitz eine Geschäftsstelle. Sie wird vom Geschäftsführer geleitet.
  2. Für den Dienstbetrieb des Verbandes gibt sich dieser eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde bedarf.
  1. Der hauptamtliche Geschäftsführer wird vom Vorstand mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde bestellt.
  2. Der Geschäftsführer sorgt für den Vollzug der Beschlüsse der Verbandsorgane. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte. Es ist ferner berechtigt, anstelle des Vorstandes in dringenden Fällen Anordnungen zu treffen und Geschäfte zu besorgen. Von den Eilmaßnahmen nach dem vorigen Satz hat er den Vorstand unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen.
  3. Er ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes.
  4. Er nimmt an den Sitzungen der Verbandsorgane ohne Stimmrecht teil.

Der Verband kann Regionalkonferenzen durchführen.
Der Verbandsvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied erstattet den geladenen Teilnehmergemeinschaften der Region Rechenschaft über die Tätigkeit des Verbandes und erteilt Auskünfte. Hinsichtlich der Vertretung der Teilnehmergemeinschaften findet § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.

  1. Jedes Mitglied hat bei seinem Beitritt zum Verband einen Beitrag zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Der personelle und sächliche Aufwand, einschließlich der Abschreibungen für die Gebäude und Einrichtungen des Verbandes, ist von den Mitgliedern durch einen jährlichen Beitrag aufzubringen. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Verhältnis der Ausführungskosten des einzelnen Mitgliedes zu den Ausführungskosten aller Mitglieder. Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Besondere Leistungen des Verbandes werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen gesondert abgerechnet. Diese gesonderte Beitragsfestsetzung gilt insbesondere für Mitglieder, die der Verband lediglich bei der Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen unterstützt, sowie für Leistungen nach § 2 Abs. 5 bis 8, 10. Auf die Beiträge können Vorschüsse erhoben werden.
  3. Für Schulden des Verbandes haften die Mitglieder anteilig nach der Höhe der während ihrer Mitgliedschaft im Verband bis zum Zeitpunkt der Feststellung oder Anerkennung der Schuld angefallenen Ausführungskosten ihrer Flurbereinigungs- und Bodenordnungsverfahren.
  1. Der Geschäftsführer hat den Haushaltsplan aufzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durch den Geschäftsführer aufzustellen.
  3. Für die Prüfung der Jahresrechnung kann der Verband mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen Wirtschaftsprüfer beauftragen.
    Nach Prüfung der Jahresrechnung stellt der Vorstand die Jahresrechnung fest und legt sie unverzüglich der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.
  1. Der Verband untersteht der Aufsicht des zuständigen Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung (Aufsichtsbehörde).
  2. Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen unbeschadet der Satzung und
    gesetzlicher Vorschriften im Übrigen:
    a) der Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
    b) die Festsetzung der Verbandsbeiträge,
    c) der Geschäftsverteilungsplan,
    d) der Abschluss von Verträgen über 250.000,- € ,
    e) die Aufnahme von Bankdarlehen, die Bestellung von Sicherheiten und die Übernahme von Bürgschaften .
    f) die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben in Bezug auf die ländliche Entwicklung.
  3. Die obere Flurbereinigungsbehörde und die Aufsichtsbehörde erhalten bei allen Sitzungen der Verbandsorgane auf Verlangen das Wort.

Diese Satzung bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde und tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.