Satzung des Verbandes der
Teilnehmergemeinschaften nach § 26 a FlurbG
in Sachsen-Anhalt
§ 1
Name und Sitz
(1)
Die im Land Sachsen-Anhalt entstandenen Teilnehmergemeinschaften nach §
16 Flurbereini-gungsgesetz (FlurbG) sowie nach dem 8. Abschnitt des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG), die dem Verband beigetreten
sind, bilden einen Verband der Teilnehmergemeinschaften (§ 26a FlurbG).
Der Verband führt den Namen „Verband der Teilnehmergemeinschaften in
Sachsen-Anhalt“
(2) Der Verband hat seinen Sitz
in Schönebeck. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 2
Aufgaben des Verbandes
(1)
Der Verband dient der gemeinsamen Durchführung von Aufgaben, die seinen
Mitgliedern nach § 18 FlurbG sowie in Verfahren nach dem 8. Abschnitt
des LwAnpG obliegen.
(2) Der Verband übernimmt für
seine Mitglieder auf der Grundlage ihrer Beschlüsse:
a) die Kassen- und Buchführung mit voller
Verantwortung,
b)
die Vorbereitung und Durchführung der Erhebung von Geldforderungen
gegen Beteiligte in Verfahren nach dem FlurbG und dem 8. Abschnitt des
LwAnpG,
c) alle Arbeiten im Zusammenhang mit
der Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen, soweit
sie den Teilnehmergemeinschaften obliegen (§ 18 FlurbG).
d) die Vertretung in Beiräten nach Gesetzen des
Landes Sachsen-Anhalt.
(3)
Der Verband unterstützt seine Mitglieder bei der Finanzierung ihrer
Aufgaben und bei der Verwaltung öffentlicher Mittel. Er kann für sich
und seine Mitglieder Darlehen aufnehmen, bewirtschaften und verwalten.
Er kann Eigenmittel bewirtschaften.
(4)
Der Verband kann nach Beauftragung durch die obere
Flurbereinigungsbehörde bereits vor der Anordnung eines Verfahrens nach
dem FlurbG/LwAnpG
a) Vorarbeiten zur
Vorbereitung und Einleitung von Verfahren nach FlurbG/LwAnpG
übernehmen und für Zwecke der Flurbereinigung Grundstücke erwerben oder
pachten, insbesondere landeskulturell oder landschaftspflegerisch
bedeutsame Grundstücke.
(5)
Der Verband führt mit Zustimmung der zuständigen
Flurbereinigungsbehörde die Folgemaßnahmen beim freiwilligen Landtausch
durch, soweit die Tauschpartner dies beantragen. Dies gilt
gleichermaßen für Maßnahmen in Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG.
(6)
Der Verband kann auch ausgeschiedene Mitglieder oder Gemeinden, die an
die Stelle ausgeschiedener Mitglieder getreten sind, insbesondere bei
der Unterhaltung der im Verfahren geschaffenen gemeinschaftlichen
Anlagen sowie bei der Abwicklung von Darlehen beraten und unterstützen
(§ 151 FlurbG).
(7) Der Verband kann seinen
Mitgliedern für die ihm nicht übertragenen Aufgaben Arbeitskräfte zur
Verfügung stellen.
(8) Der Verband kann sich zur
Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.
(9)
Der Verband kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch sonstige
gemeinschaftliche Angelegenheiten seiner Mitglieder wahrnehmen.
(10)
Der Verband kann, soweit es der Durchführung von Bodenordnungsverfahren
nach dem FlurbG/LwAnpG dient bzw. die sachlichen Voraussetzungen
vorliegen, gegen Erstattung der Kosten auch für Nichtmitglieder tätig
werden, z. B. für Gemeinden und Unternehmensträger im Verfahren nach §
87 ff FlurbG sowie für Zahlungspflichtige bzw. Zahlungsempfänger im
Verfahren nach § 64 LwAnpG.
(11) Der
Verband ist zur Mitarbeit bei Einrichtungen und deren Förderung befugt,
die sich mit den
Belangen der ländlichen Entwicklung in Bezug auf die Zielsetzung des
Verbandes befassen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Verbandes können Teilnehmergemeinschaften i. S. des
FlurbG sowie die Teil-nehmergemeinschaften i. S. des LwAnpG sein. Der
Beitritt zum Verband bedarf eines Antrags an den Vorstand. Die
Mitgliedschaft entsteht nach Annahme des Antrags durch den Vorstand mit
der Zustimmung durch die obere Flurbereinigungsbehörde.
(2)
Jedes Mitglied kann zum Schluss eines Haushaltsjahres aus dem Verband
austreten. Der Austritt muss mindestens sechs Monate vorher schriftlich
dem Verband gegenüber erklärt werden.
(3)
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie der Satzung oder
Beschlüssen der Verband-sorgane wiederholt zuwiderhandeln oder wenn
ihre dem Verband übertragenen Aufgaben erfüllt sind.
(4)
Die Mitglieder haben ihre Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens ihres Austrittes oder ihres Ausschlusses in vollem
Umfang zu erfüllen. Der Vorstand kann beschließen, dass sie zur
völligen Abwicklung auch solcher Verpflichtungen beizutragen haben, die
vor Zugang Ihrer Austrittserklärung oder vor der Entscheidung der
Mitgliederversammlung über Ihren Ausschluss begründet worden sind.
(5)
Die Mitgliedschaft erlischt im Übrigen mit der Beendigung des
Verfahrens nach dem FlurbG/LwAnpG. Sie bleibt über diesen Zeitpunkt
hinaus bestehen, wenn und solange die zuständige
Flurbereini-gungsbehörde die Aufsicht über die betreffende
Teilnehmergemeinschaft hat; insoweit gilt Absatz 2. Im Übrigen endet
die Mitgliedschaft durch Auflösung der Teilnehmergemeinschaft.
§ 4
Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind die
Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vorstandsvorsitzende.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern. Die Mitglieder
werden durch ihre Vor-standsvorsitzenden oder im Falle seiner
Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder, falls auch dieser
verhindert ist, durch ein anderes bevollmächtigtes Vorstandsmitglied
vertreten.
(2) Die
Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie
kann vom Vorstand aus wichtigem Grund einberufen werden. Sie muss
ferner einberufen werden, wenn dies die Aufsichts-behörde verlangt oder
mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt.
§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
wählt den Vorstand.
(2) Sie beschließt über
a) den Haushaltsplan,
b) die Höhe der Verbandsbeiträge einschließlich
der laufenden Ausgaben,
c) die Jahresrechnung und die Entlastung des
Vorstandes,
d) die Aufwandsentschädigung von
Vorstandsmitgliedern,
e)
die Aufstellung und Änderung der Hauptsatzung und weiterer Satzungen,
vorbehaltlich der Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde,
f) die Auflösung des Verbandes, vorbehaltlich der
Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde,
g) den Ausschluss von Mitgliedern, vorbehaltlich
der Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde,
h) die Übernahme von Aufgaben nach § 2 Abs. 10 und
i) sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand der
Mitgliederversammlung vorlegt.
(3)
Der Verbandsvorsitzende hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft über
die Tätigkeit des Verbandes zu erstatten und dafür Auskünfte zu
erteilen.
Die Verbandsversammlung verlangt insoweit mindestens einmal jährlich
Rechenschaft.
§ 7
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt
zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche
verkürzt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind.
(3) Die Mitgliederversammlung
beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; geheime Abstimmung kann beschlossen werden. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Stimmenthaltungen zählen nicht.
(4)
Über Anträge von Mitgliedern, des Vorstandes oder des Geschäftsführers
zur Änderung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit
Stimmenmehrheit. Die Anträge sollen nur dann berücksichtigt werden,
wenn sie mindestens eine Woche, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3
drei Werktage vor der Versammlung schriftlich beim Verbandsvorsitzenden
oder bei der Geschäftsstelle eingehen. Die Anträge müssen vor der
Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugehen oder mit
Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
(5) Der Beschluss nach § 6 Abs. 2
f kann nur mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst werden.
(6)
Für die Änderung der Hauptsatzung, die Abberufung der gewählten
Vorstandsmitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern ist die Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 7a
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
bei Vorliegen einer epidemischen oder pandemischen Lage oder einer sonstigen
außergewöhnlichen Notsituation
(1) Ist ein physisches
Zusammentreffen der Mitglieder auf Grund einer
festgestellten epidemischen oder pandemischen Lage oder einer sonstigen
außergewöhlichen Notsituation nicht möglich, erfolgt die Herbeiführung
von Beschlüssen der Mitglieder in textlicher oder
elektronischer Form.
(2) Der Mitgliederversammlung gilt als
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß
textlich oder elektronisch informiert werden und die zu fassenden
Beschlüsse als Beschlussvorlage versandt werden. Für die Stimmabgabe
muss eine angemessene Frist festgelegt werden, mindestens jedoch zwei Wochen
nach Versenden der Beschlussvorlage.
(3) Die
Mitgliederversammlung beschließt
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine
Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Stimmenenthaltungen zählen nicht.
(4) Die Anwendung der
vorstehenden Absätze bedarf einer vorherigen Beschlussfassung durch den
Vorstand. Der Beschluss ist zu begründen, das Vorliegen der
Voraussetzngen nach Abs. 1 ist darzulegen.
§ 8
Zusammensetzung und Wahl des Vorstands
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den weiteren
gewählten Vorstands-mitgliedern. Wählbar ist nur ein Vorstandsmitglied
einer Teilnehmergemeinschaft. Der Vorstand besteht aus sieben
Mitgliedern. Ferner sind sieben Stellvertreter zu wählen.
(2)
Die Mitgliederversammlung wählt die zu wählenden Vorstandsmitglieder
und die Stellvertreter jeweils in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf
Jahren. Gewählt sind die sieben Vorstandsmitglieder bzw.
Stellvertreter, die in den jeweiligen Wahlgängen die meisten Stimmen
erhalten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
In Einzelwahlen werden je
ein Vorstandsmitglied und ein Stellvertreter für je eine insoweit
gebildete Region des Landes gewählt.
Die Regionen werden wie folgt gebildet:
Region 1: Amtsbezirk des ALFF Altmark
Region 2: Amtsbezirk des ALFF Mitte
Region 3: Amtsbezirk des ALFF Anhalt
Region 4: Amtsbezirk des ALFF Süd
Die
verbleibenden drei Vorstandsmitglieder und drei Stellvertreter werden
jeweils in einem Wahlgang gewählt. Die für die Regionen gewählten
Vorstandsmitglieder werden durch die für die jeweilige Region gewählten
Stellvertreter vertreten. Die drei weiteren Stellvertreter rücken
entsprechend der bei ihrer Wahl erhaltenen Stimmzahl nach.
Beschäftigte der Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung und
Bedienstete des Verbandes können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Die Wiederwahl ist möglich.
(3)
Die Vorstandsmitglieder können ihr Amt niederlegen.
Vorstandsmitglieder, die ihr Amt niederlegen, müssen ihr Amt jedoch bis
zur Nachwahl weiterführen.
(4)
Die Mitgliederversammlung kann gewählte Vorstandsmitglieder dadurch
abberufen, dass sie mit der Mehrheit der Mitglieder an deren Stelle
neue Vorstandsmitglieder wählt. Der Antrag auf Abberufung eines
Vorstandsmitglieds muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder
oder dem Vorstand oder der Aufsichtsbehörde gestellt sein.
(5) Der Vorstand wählt aus seiner
Mitte den Vorsitzenden (Verbandsvorsitzender) und dessen Stellvertreter.
Für die Wahl und Abwahl des Verbandsvorsitzenden gelten die Absätze (2)
und (4) mit folgenden Maßgaben entsprechend.
Die Abwahl bedarf der Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder. Der
Antrag auf Abberufung muss von mindestens der Mehrheit der
Vorstandsmitglieder oder der Aufsichtsbehörde gestellt sein.
(6)
Wird der Vorstand durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
beschlussunfähig, führt der Verbandsvorsitzende, bei dessen Ausscheiden
der stellvertretende Verbandsvorsitzende, bei dessen Ausscheiden der
Geschäftsführer die Geschäfte des Vorstands. Eine Nachwahl ist
unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, durchzuführen.
Nachwahlen bei laufender Wahlperiode gelten nur für den Rest der
Wahlperiode.
(7) Die gewählten
Vorstandsmitglieder wirken ehrenamtlich. Der Verband gewährt ihnen eine
Aufwandsentschädigung nach § 6 (2) d).
§ 9
Aufgaben des Vorstands
(1)
Der Vorstand bestimmt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit
nicht nach § 6 die Mitgliederversammlung oder nach § 11 der
Verbandsvorsitzende oder nach § 14 der Geschäftsführer zuständig ist.
Der Vorstand bestimmt insbesondere über:
a) die Aufstellung des Haushaltsplanes,
b) den Geschäftsverteilungsplan,
c) die Aufnahme von Bankdarlehen, ab einer vom
Vorstand zu bestimmenden Höhe und Laufzeit,
d)
die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und seines
Stellvertreters vorbehaltlich der Zustimmung der oberen
Flurbereinigungsbehörde,
e) die Vergabe von Arbeiten nach § 2, ab einer vom
Vorstand generell zu bestimmenden Höhe,
f) die Festsetzung von Vorschüssen zu den
Verbandsbeiträgen,
g) die Feststellung der Jahresrechnung,
h) die Aufnahme von Mitgliedern,
i) Aufstellung und Beschluss eines
Nachtragshaushaltes bis zur Höhe von 10 % des laufenden Haushaltes
einschließlich einer damit eventuell verbundenen Änderung des
Stellenplanes,
j) die Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden und
anderen Zweckgemeinschaften, die sich mit den Belangen der ländlichen
Entwicklung befassen.
(2) Der Vorstand hat über
sonstige Angelegenheiten zu beschließen, die ihm der
Verbandsvorsitzende vorlegt.
§ 10
Beschlussfassung des Vorstands
(1)
Der Verbandsvorsitzende oder die Aufsichtsbehörde beruft den Vorstand
zu Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Die
Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, in dringenden Fällen kann diese Frist
bis auf drei Tage verkürzt werden.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Bei
nicht ordnungsgemäßer Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle
Vorstandsmitglieder anwesend sind und zustimmen.
(3)
Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorsitzenden den
Ausschlag.
(4)
Beschlüsse im Umlaufverfahren können in Textform mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Verbandsvorsitzenden den Ausschlag.
§ 10 a
Beschlussfassung des Vorstandes
bei Vorliegen einer epidemischen oder pandemischen Lage oder einer sonstigen
außergewöhnlichen Notsituation
(1) Ist
ein physisches Zusammentreffen der Mitglieder des Vostandes auf Grund
einer festgestellten epidemischen oder pandemischen Lage oder einer
sonstigen außergewöhlichen Notsituation nicht möglich, erfolgt die
Herbeiführung von Beschlüssen der Vorstandsmitglieder in textlicher
oder elektronischer Form.
(2) Der
Vorstand gilt als beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes
ordnungsgemäß textlich oder elektronisch informiert werden und die zu
fassenden Beschlüsse als Beschlussvorlage versandt werden. Für die
Stimmabgabe muss eine angemessene Frist festgelegt werden, mindestens
jedoch zwei Wochen nach Versenden der Beschlussvorlage.
(3) Der
Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorsitzenden den
Ausschlag.
(4) Die
Anwendung der vorstehenden Absätze bedarf einer vorherigen
Beschlussfassung durch den Vorstand. Der Beschluss ist zu begründen,
das Vorliegen der Voraussetzngen nach Abs. 1 ist darzulegen.
§ 11
Aufgaben des Verbandsvorsitzenden
Der
Verbandsvorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und
außergerichtlich. Er beruft die Mitgliederversammlungen und die
Vorstandssitzungen ein und leitet sie.
§ 12
Sitzung der Verbandsorgane
(1)
Zu den Sitzungen der Verbandsorgane ist die Aufsichtsbehörde unter
Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ferner können
sonstige sach- und fachkundige Personen, die den Verbands-organen nicht
angehören, durch den Verbandsvorsitzenden oder durch Beschluss des
jeweiligen Verbandsorganes zugezogen werden; sie haben kein Stimmrecht.
(2)
Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
des Vorstandes fertigt der Geschäftsführer eine Niederschrift. Die
Niederschrift muss insbesondere Ort und Tag der Sitzung, die Namen und
Funktionen der anwesenden Personen, die Verhandlungsgegenstände sowie
den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse mit dem jeweiligen
Abstimmungsergebnis enthalten. Die Niederschrift ist vom
Geschäftsführer zu unterzeichnen und vom Verbandsvorsitzenden
gegenzuzeichnen.
§ 13
Geschäftsführung
(1) Der Verband unterhält am
Verbandssitz eine Geschäftsstelle. Sie wird vom Geschäftsführer
geleitet.
(2)
Für den Dienstbetrieb des Verbandes gibt sich dieser eine
Geschäftsordnung, die der Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde
bedarf.
§ 14
Geschäftsführer
(1) Der hauptamtliche
Geschäftsführer wird vom Vorstand mit Zustimmung der oberen
Flurbereinigungsbehörde bestellt.
(2)
Der Geschäftsführer sorgt für den Vollzug der Beschlüsse der
Verbandsorgane. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden
Geschäfte. Es ist ferner berechtigt, anstelle des Vorstandes in
dringenden Fällen Anordnungen zu treffen und Geschäfte zu besorgen. Von
den Eilmaßnahmen nach dem vorigen Satz hat er den Vorstand
unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen.
(3) Er ist Dienstvorgesetzter der
Beschäftigten des Verbandes.
(4) Er nimmt an den Sitzungen der
Verbandsorgane ohne Stimmrecht teil.
§ 15
Regionalkonferenzen
Der Verband kann Regionalkonferenzen durchführen.
Der Verbandsvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied
erstattet den geladenen Teilnehmergemeinschaften der Region
Rechenschaft über die Tätigkeit des Verbandes und erteilt Auskünfte.
Hinsichtlich der Vertretung der Teilnehmergemeinschaften findet § 5
Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.
§ 16
Verbandsbeiträge und sonstige Einnahmen
(1)
Jedes Mitglied hat bei seinem Beitritt zum Verband einen Beitrag zu
entrichten. Über die Höhe des Beitrages beschließt die
Mitgliederversammlung.
(2) Der
personelle und sächliche Aufwand, einschließlich der Abschreibungen für
die Gebäude und Einrichtungen des Verbandes, ist von den Mitgliedern
durch einen jährlichen Beitrag aufzubringen. Die Höhe des Beitrags
richtet sich nach dem Verhältnis der Ausführungskosten des einzelnen
Mitgliedes zu den Ausführungskosten aller Mitglieder. Ausnahmen
beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Besondere Leistungen des Verbandes werden unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Aufwendungen gesondert abgerechnet. Diese gesonderte
Beitragsfestsetzung gilt insbesondere für Mitglieder, die der Verband
lediglich bei der Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen unterstützt,
sowie für Leistungen nach § 2 Abs. 5 bis 8, 10. Auf die Beiträge können
Vorschüsse erhoben werden.
(3)
Für Schulden des Verbandes haften die Mitglieder anteilig nach der Höhe
der während ihrer Mitgliedschaft im Verband bis zum Zeitpunkt der
Feststellung oder Anerkennung der Schuld angefallenen Ausführungskosten
ihrer Flurbereinigungs- und Bodenordnungsverfahren.
§ 17
Rechnungslegung, Rechnungsprüfung
(1) Der Geschäftsführer hat den
Haushaltsplan aufzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung
vorzulegen.
(2) Die Jahresrechnung ist
innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durch den
Geschäftsführer aufzustellen.
(3) Für die Prüfung der
Jahresrechnung kann der Verband mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
einen Wirtschaftsprüfer beauftragen.
Nach Prüfung der Jahressrechnung stellt der Vorstand die Jahresrechnung
fest und legt sie unverzüglich der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vor.
(4) Die Mitgliederversammlung
beschließt über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.
§ 18
Aufsicht
(1) Der Verband untersteht der
Aufsicht des zuständigen Amtes für Landwirtschaft und
Flurneuordnung (Aufsichtsbehörde).
(2) Der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde bedürfen unbeschadet der Satzung und gesetzlicher
Vorschriften im Übrigen:
a) der Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
b) die Festsetzung der Verbandsbeiträge,
c) der Geschäftsverteilungsplan,
d) der Abschluss von Verträgen über 250.000,- € ,
e) die Aufnahme von Bankdarlehen, die Bestellung
von Sicherheiten und die
Übernahme von Bürgschaften.
f) die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben in
Bezug auf die ländliche Entwicklung.
(3)
Die obere Flurbereinigungsbehörde und die Aufsichtsbehörde erhalten bei
allen Sitzungen der Verbandsorgane auf Verlangen das Wort.
§ 19
Inkrafttreten
Diese
Satzung bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde und
tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung im Ministerialblatt des
Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
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